III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft
UP TO DATE – Januar 2020
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im
III. Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:
- Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten.
- Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.
- Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 € im Jahr.
- Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.
- Existenzgründer: Die besondere Regelung, durch die Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet werden, die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben, wird bis 2026 ausgesetzt.
Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von
elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen sowie die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe.
Quellenangabe: Ernst Röpke Verlag,
Ausgabe Januar 2020